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| Geschrieben von: Ibykus |
Entmoralisierte Skrupellosigkeit an deutschen Familiengerichten
Die Kinderinteressen werden missachtet - mit dem gesetzlichen Begriff "Kindeswohl" können die wenigsten Richter etwas anfangen.
Eine unverantwortlich handelnde "Helferindustrie" kassiert Milliarden.
Väter werden eiskalt entsorgt. Und die Kinderherzen, die sich nach diesen ihren Vätern sehnen, werden in menschenrechtsverletzender weise gebrochen.
Was bei anderen Ländern als Staatsterror bezeichnet wird, ist in Deutschland legaler Alltag. Die Väter selbst stehen dem ganzen verbrecherischen Treiben traumatisiert und hilflos gegenüber. Väterentfremdung und Kinderklau führen immer wieder dazu, dass Deutschland durch den EuGHMR verurteilt wird. Hier in diesem Lande ist man jedoch nach arroganter Nazi-Manie noch immer der Auffassung, über das beste Rechtssystem der Welt zu verfügen. Unabhängig davon, ob man dieser Ansicht folgt oder folgen kann, liegt das Problem weniger in der Rechtsordnung selbst als in dem richterlichen Unvermögen, diese Gesetze anzuwenden und im Dilettantismus einiger selbstherrlicher sogenann. Sachverständige, die im Rahmen ihrer Exploration richterlichen Vorgaben mit ebenso wilden wie abenteuerlichen Spekulationen dienlich sind. So paart sich billige Hurerei mit mafiosem Machtmißbrauch.
Wieviel Bedeutung hat in diesem makaberen Gemetzel da noch eine Kinderträne und wen würde sie überhaupt noch interessieren. Den Kreidekreismüttern, die lieber ihr Kind zu zerreissen gewillt sind, als ihm Umgang mit seinem Vater zu ermöglichen, wohl am wenigsten. Diese "Mütter" sind im Krieg um das Kindeswohl die Heckenschützen ohne Kombattantenstatus. Diese "Mütter" kämpfen um Kinderkörperteile. Jeder einzelne Arm und jedes einzelne Bein, dass sie in ihren Händen halten, scheint sie glücklich zu machen. Dass ein Kind auch eine Seele hat, ist diesen Müttern fremd. Ein solches Verhalten stößt selbst bei den fiesesten Rabenmüttern auf ekelerregende Ablehnung.
In dieser Hölle aus Unvernunft, Raffgier und justitieller Willkür werden Juristen zu Paragraphenmagiern und Sachverständige zu Mittätern von Kindesentzug im großen Stil. Während man dem BVerfG in dieser Situation jegliches Gefühl für Gleichheit und Diskriminierung absprechen muss, kann der offenbar wesentlich kompetentere EuGHMR diese deutschen Defizite nur in Einzelfällen korrigieren.
Deutsche Familiengerichte - das Krebsgeschwür des Familienrechts? Was also bleibt diesen Vätern, denen das Wohl ihres Kindes nicht einerlei ist, zu tun?
Dem tatbestandsmäßig handelnden Kidnapper droht nach den Polizeigesetzen der finale Todesschuss, wenn bei sorgfältiger Interessenabwägung das Rechtsgut "Kind" lebensgefährlich bedroht sein sollte und der Täter diese Bedrohung durch sein Verhalten noch intensiviert.
Aber wie wehren sich Väter, denen man das Kind ganz legal "kidnapped", indem mütterlicher Hass zu einem Lügenvortrag führt, den eine daran gut verdienende Helferindustrie willig aufgreift und in Zusammenarbeit mit JA und FamGericht zu einem Ergebnis verarbeitet, dass innerhalb der Rechtsordnung irreversibel ist. Vätern, deren Umgangsbegehren von Anstand, Ehrlichkeit und gesetzeskonformen Anspruchsdenken getragen ist, verbietet sich im Hinblick auf das Wohl ihrer Kinder Gewaltanwendung von selbst - jedenfalls müsste bei allen denkbaren Einwirkungsmöglichkeiten auf die Mutter immer auch besonders auf das Kind Rücksicht genommen werden. So leicht und effizient eine Mutter auch ausserhalb der Rechtsordnung zu rechtskonformen Umgangsverhalten "überredet" werden könnte, so problematisch können die Auswirkungen auf das Kind sein. Das zu berücksichtigen darf uns Väter aber nicht davon abhalten, konsequent, öffentlich und vor allem "laut" das Unrecht beim Namen zu nennen, den Instanzenweg bis zum letzen Gericht zu durchlaufen und gleichzeitig diesen "Müttern" das Leben so schwer wie nur irgend möglich zu machen und ihnen damit zu der Erkenntnis zu verhelfen, dass eine unter diesen Umständen stattfindende Erziehung des Kindes nur gegen den Vater stattfinden wird und die Folgen von denen zu verantworten sind, die es dem Vater verwehren, an einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem gemeinsamen Kind gegenüber teilzunehmen.
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