|
Geschrieben von: Ibykus
|
Datenschutzprobleme in familiengerichtlichen Verfahren
Familiengerichtliche Verfahren sind mit den Einschränkungen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und Nr. 5, 6 und 9 GVG, soweit Letztere isoliert verhandelt werden, grundsätzlich nicht öffentlich, § 170 GVG. Die Ausnahmen lohnen sich nachzulesen. Bei ihnen handelt es sich durchweg um Pflichten, die in der Regel den Vater betreffen. Mithin dürfte die ratio legis dieser Einschränkungen in einer Art "Prangerfunktion" begründet sein.
Nun sind bspw. an den Umgangsverfahren regelmäßig aber auch andere Professionen beteiligt: Das Jugendamt, Sachverständige oder Institutionen, die anstelle des Jugendamtes dessen Aufgaben wahrnehmen.
Hierbei handelt es sich normalerweise nicht um Verfahrensbeteiligte sondern um bloße "Mitwirkende", bei denen sich die Frage stellt, ob überhaupt eine Anwesenheitsbefugnis besteht, sie also den nichtöffentlichen Sitzungen beiwohnen dürfen.
|
|
Weiterlesen...
|
|
|
|
|