Der Schutz von Ehe und Familie
"Der Schutz von Ehe und Familie und das staatliche Wächteramt" oder "Wenn das Private politisch wird..."
Es gibt Familien mit Kindern in Deutschland, deren Strukturen einen freien Geist eher an Gefängnisse und Trostlosigkeit denken lassen, als dass sie ein wohlig-warmes Gefühl auslösen könnten, das einem beim Gedanken an Familie als geschütztem Lebensraum normalerweise überkommt.
Familie – das sollte ein Raum sein, in dem gefördert und gefordert (und das in dieser Reihenfolge) wird und wo ein Kind optimale Voraussetzungen vorfindet, um –zum guten Schluss- zu einem vollwertigen und eigenständigen, zu einem frei denkenden und (eigen-) verantwortlichen Mitglied der Gesellschaft gereift zu sein.
So weit so gut. Was braucht es nun dazu?
Als sicher darf gelten: Ein Kind –aufgrund mangelnder Eigenständigkeit besonders schützenswert– ist und bleibt auch ein Mensch! Insofern schützen Menschenrechte, wie wir sie im Grundgesetz finden, natürlich auch ein Kind.
Wer also „Kinderrechte im Grundgesetz“ fordert, der verleiht einem Kind zunächst einmal den Status des „unmenschlichen“ und trägt so –ob bewusst oder unbewusst– dazu bei, dass ein Kind „verdinglicht“ wird, wo es doch eigentlich Träger eigener Grundrechte ist.
Von Geburt an genießen Menschen –und damit auch Kinder– unveräußerliche Menschenrechte.
Dennoch liegt die Verantwortung, den noch unselbständigen Kindern zu ihren Rechten zu verhelfen, bei den Eltern. Andererseits liegt es naturgemäß –und schon deswegen vorkonstitutionell– ebenfalls bei den Eltern (oder den Müttern alleine), ob das Kind durch seine Geburt überhaupt zum Träger von Grundrechten wird, ob es „verhütet“ oder gar vorgeburtlich straffrei „abgetrieben“ wird. Haben sich Eltern jedoch zu einem Kind entschieden, so ist es in einem demokratischen Staat nur konsequent, ihnen die Verantwortung für diese in der Regel frei getroffene Entscheidung auch als „zuvörderste Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 GG) ins Familienbuch zu schreiben. Nur über „die Betätigung der Eltern“ in Ausübung ihrer Pflege und Erziehung soll die staatliche Gemeinschaft bisher, nach dem Wortlaut des Grundgesetzes, wachen.
Die „Stellvertreter“ der staatlichen Gemeinschaft sind an dieser Stelle Jugendämter, die jeweils unter „kommunaler Selbstverwaltung“ und somit ohne jede tatsächliche juristische Fachaufsicht agieren.
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