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| Geschrieben von: Roger Lebien |
Der Schutz von Ehe und Familie"Der Schutz von Ehe und Familie und das staatliche Wächteramt" oder "Wenn das Private politisch wird..."
Es gibt Familien mit Kindern in Deutschland, deren Strukturen einen freien Geist eher an Gefängnisse und Trostlosigkeit denken lassen, als dass sie ein wohlig-warmes Gefühl auslösen könnten, das einem beim Gedanken an Familie als geschütztem Lebensraum normalerweise überkommt.
Familie – das sollte ein Raum sein, in dem gefördert und gefordert (und das in dieser Reihenfolge) wird und wo ein Kind optimale Voraussetzungen vorfindet, um –zum guten Schluss- zu einem vollwertigen und eigenständigen, zu einem frei denkenden und (eigen-) verantwortlichen Mitglied der Gesellschaft gereift zu sein.
So weit so gut. Was braucht es nun dazu?
Als sicher darf gelten: Ein Kind –aufgrund mangelnder Eigenständigkeit besonders schützenswert– ist und bleibt auch ein Mensch! Insofern schützen Menschenrechte, wie wir sie im Grundgesetz finden, natürlich auch ein Kind.
Wer also „Kinderrechte im Grundgesetz“ fordert, der verleiht einem Kind zunächst einmal den Status des „unmenschlichen“ und trägt so –ob bewusst oder unbewusst– dazu bei, dass ein Kind „verdinglicht“ wird, wo es doch eigentlich Träger eigener Grundrechte ist.
Von Geburt an genießen Menschen –und damit auch Kinder– unveräußerliche Menschenrechte. Dennoch liegt die Verantwortung, den noch unselbständigen Kindern zu ihren Rechten zu verhelfen, bei den Eltern. Andererseits liegt es naturgemäß –und schon deswegen vorkonstitutionell– ebenfalls bei den Eltern (oder den Müttern alleine), ob das Kind durch seine Geburt überhaupt zum Träger von Grundrechten wird, ob es „verhütet“ oder gar vorgeburtlich straffrei „abgetrieben“ wird. Haben sich Eltern jedoch zu einem Kind entschieden, so ist es in einem demokratischen Staat nur konsequent, ihnen die Verantwortung für diese in der Regel frei getroffene Entscheidung auch als „zuvörderste Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 GG) ins Familienbuch zu schreiben. Nur über „die Betätigung der Eltern“ in Ausübung ihrer Pflege und Erziehung soll die staatliche Gemeinschaft bisher, nach dem Wortlaut des Grundgesetzes, wachen.
Die „Stellvertreter“ der staatlichen Gemeinschaft sind an dieser Stelle Jugendämter, die jeweils unter „kommunaler Selbstverwaltung“ und somit ohne jede tatsächliche juristische Fachaufsicht agieren.
Hierbei besitzen sie bereits heute die Macht, durch eine (selbst diagnostizierte) „Kindeswohlgefährdung“ in den Schutzbereich der „elterlichen Erziehungsautonomie“ einzudringen und so deren elterliche Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG zu brechen.
Dies geschieht in der Praxis mit einer sog. „Inobhutnahme“, die zunächst auch ohne richterlichen Beschluss stattfinden kann, der jedoch danach „unverzüglich“ einzuholen ist. Damit arbeiten sie –beachtet man den Grundsatz der Gewaltenteilung- faktisch exekutiv und damit in einem rechtsfreien Raum, den es eigentlich nicht geben kann.
Nun kann man als Bürger mit normalem Rechtsempfinden wenig dagegen haben, wenn ein von Verwahrlosung oder gar Lebensgefahr bedrohtes Kind durch eine Behörde wie das Jugendamt durch die Inobhutnahme „gerettet“ wird. Es geht jedoch um die Frage, inwieweit ein solcher Eingriff –sollte er denn einmal irrtümlich geschehen sein– einer juristischen Korrektur zugänglich ist. Und da zeigt sich leider, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der „Kommunalbehörde Jugendamt“ und der Justiz ein Geflecht (Dickicht?) entsteht, das mit rechtsstaatlichen Mitteln nahezu unangreifbar ist. Nahezu unangreifbar heißt in diesem Zusammenhang: Erfolgreich gegen eine Behörde wie das Jugendamt zu klagen und das bei einem Gericht, das seine Entscheidungen im Wesentlichen auf Gutachten und Stellungnahmen der gleichen Behörde stützt, erscheint nicht nur theoretisch nahezu unmöglich. Es ist –im Rahmen der Rechtswegausschöpfung- praktisch unmöglich.
Jetzt könnte man denken: Meine Kinder verwahrlosen nicht!
Sie haben genug zu essen und warme Kleidung. Es geht ihnen gut. Das betrifft mich alles nicht.
Weit gefehlt!
Denn elterliches Versagen wird mit dem neuen, am 24. April 2008 verabschiedeten „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ deutlich weiter gefasst, als es uns spektakuläre Fälle wie der des Kevin aus Bremen oder einer Lea-Sophie in Schwerin glauben lassen:
Denn nun sollen die Weisungsberechtigungen der „staatlichen Gemeinschaft“ in Richtung Eltern um einen veritablen Maßnahmenkatalog erweitert werden, der folgenden Eingriffsmöglichkeiten in den elterlichen Erziehungsspielraum gestattet:
Die Eltern, die diese Ge- und Verbote als unverhältnismäßige Eingriffe in ihre elterliche Erziehungsautonomie ablehnen, die mögen in dem Bewusstsein leben, dass die Missachtung etwa einer unter Punkt 1 „gebotenen Gesundheitsfürsorge“, wie sie demnächst verbindlich (!) im Kindergarten stattfinden soll, bereits als Kindeswohlgefährdung gem. §1666 BGB verstanden werden und somit zur Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt führen kann. Eltern werden angesichts so weitreichender, staatlicher Handlungsspielräume potentiell zu Erziehungsberechtigten zweiter Klasse und die bisherige Kombination aus Elternpflichtrecht und staatlichem Wächteramt verkehrt sich nahezu in ihr Gegenteil. Alle Eltern -und nicht nur die Raben unter ihnen- werden zu „Erziehungsberechtigten von Staates Gnaden“, die ihre Erziehungsberechtigung in Falle „ordnungswidrigen“ Elternverhaltens im Handumdrehen verlieren können. Würde das neue Gesetz nun noch den „Flankenschutz“ erhalten, durch die schon länger geforderten (gleichartigen) „Kinderrechte im Grundgesetz“, die bisher von der CDU/CSU Fraktion als „unnötig“ abgelehnt werden, müsste eine klagende Elternpartei zwangsläufig sogar beim BGH scheitern. Damit wäre eine Inobhutnahme, die aus elterlicher Verweigerung der neuen Ge- und Verbote resultiert, noch nicht einmal im Wege der Verfassungsbeschwerde abzuändern und zu „kassieren“.
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Roger Lebien