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Beiträge zum Thema Strafrecht
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Geschrieben von: Ibykus   

Wissenswertes zur Unterhaltspflichtverletzung


Die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB in Hinblick auf den Kindesunterhalt.


Vorweg sei beruhigend versichert, dass es die unerträgliche Trivialität, mit der die Oberlandesgerichte in oft genug verfassungswidriger Weise die Realität verbiegen um den unterhaltspflichtigen Vater fiktiv festsetzen zu können, im Strafverfahren nicht gibt. Trotzdem ist es dringend geboten, den Prüfungsaufbau des Straftatbestandes gut zu kennen.

Denn die Verteidigung gelingt um so besser, wenn man schon an den Fragestellungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts feststellen kann, wohin "die Reise geht".

Übrigens wird die StA in diesen Fällen meistens vertreten durch sogenannte Amtsanwälte, die keine Juristen sind und im Verlauf der Hauptverhandlung nach "Schema F" vorgehen und entsprechend "unflexibel" sind, wenn besondere Tatumstände juristische Bewertungen erfordern, die von denen der eingereichten Klageschrift abweichen.

Um nach § 170 Abs. 1 StGB bestraft werden zu können, muss der Täter folgenden Tatbestand rechtswidrig und vorsätzlich erfüllen:


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Geschrieben von: Ibykus   


Wem nützt die beste Rechtsordnung, wenn sie nicht angewendet wird?


Nach den Äusserungen eines nicht unbekannten ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht,  verfügt Deutschland über eine Rechtsordnung, die weltweit ihres Gleichen sucht.

Wer sich ein wenig auskennt, wird bestätigen müssen, dass das uns eigene kodifizierte Recht in der Tat beispielhaft ist. Zugegeben, es ist nicht ganz unkompliziert.

Es zu bewerten dürfte mithin schon einige Kenntnis voraussetzen, was übrigens zur Folge hat, dass viel von Laien geäußerte Kritik von vornherein unsachlich und demzufolge unbegründet ist.

Schon deswegen liegt es mir fern, den vorstehenden Vergleich unserer mit den Rechtsordungen anderer Länder zu bestätigen.

Die Rechtsordnungen anderer Länder kenne ich nicht.

Aber als von den Entscheidungen deutscher Familiengerichte betroffener Vater kann ich mittlerweile mit Fug und Recht behaupten, ein Wörtchen in den dort betreffenden juristischen Angelegenheiten mitreden zu können.

Das liegt natürlich nicht zuletzt auch am Verhalten der Mutter meines Kindes, die offensichtlich intellektuell nicht in der Lage ist, die Beachtung des Kindeswohls durch eine selbstverständliche Trennung von für das Kind wichtigen Entscheidungen auf der Elternebene und den von ihr nichtverarbeiteten Problemen einer der Vergangenheit angehörenden Beziehungsebene, zu bewältigen.

Wenn solche Mütter zudem von Dilettanten unterstützt und beraten werden (damit spreche ich deren "Seilschaften", angefangen von Rechtsberatung über Familienberatungsinstitutionen bis hin zu Jugendämtern an) sind Rechtsstreitigkeiten nicht nur vor den Familiengerichten unausweichlich.

Die Lektüre der einschlägigen Paragraphen, die für das Urteil oder den Beschluss der rechtshängigen Verfahren entscheidungserheblich sind,  stimmen zunächst zuversichtlich.

Mittlerweile weiss aber auch der blauäugigste Vater, dass nicht nur deren Wortlaut maßgeblich ist.

Aus der Gesetzessystematik und aus dem legislativen Sinn, der sogenannten "ratio legis", heraus kommt den Vorschriften nicht selten eine andere Bedeutung zu, als man als juristischer Laie annehmen möchte.

Unabhängig davon müssen sich Väter, die sich ganz augenscheinlich auf der "falschen" Seite des Familienrechts befinden, mit einem ganz anderen Phänomen menschlicher Art auseinandersetzen.

Denn Miss Justitia kann nachgewiesenermaßen auch "zickig" werden.

M.a.W.: Richter (insbesondere wohl auch Richterinnen) verlieren schon mal die Gute Laune.
Dann schalten sie auf "stur", indem der eine oder andere Rechtstreit einfach unbearbeitet bleibt.
Natürlich wegen Arbeitsüberlastung (weswegen sonst?) !

Dazu ein ganz einfach zu entscheidender Rechtsvorgang, der exemplarisch zeigt, dass der Vorwurf der gerichtlichen Willkür mindestens verständlich oder nachvollziehbar ist.

Hintergrund ist die -nicht nur aus meiner Sicht- rechtswidrige Übersendung einer Verfahrensakte, die auch eine gutachterliche Stellungnahme eines psychologischen Sachverständigen in Bezug auf eine von mir als Vater beantragte Umgangserweiterung enthielt, an das Diakonische Werk im Kirchenkreis Tecklenburg (im Folgenden "Diakonie" genannt).

Diese Diakonie war nach Auskunft des Kreisjugendamtes Steinfurt (bekannt durch den Fall Haase, googlebar im www unter "Kinderklau" und auf dieser Seite im Themenblock abrufbar) aufgrund § 76 SGB VIII mit der Durchführung der  Aufgaben des § 50 SGB VIII -Familiengerichtshilfe- betraut.
Der Sachbearbeiter des KrJA Steinfurt teilte mir mit Schreiben vom 23.06.2008 mit, dass er die Frage, ob die Mitarbeiterin der Diakonie das Gutachten lesen durfte, mit einem klaren "ja" beantworten möchte. (Worum es jedoch dem Grunde nach gar nicht ging, denn problematisch ist die Rechtmäßigkeit der Übersendung, also der Weitergabe durch das Familiengericht im Hinblick auf § 203 StGB!)


Hier beginnt der eigentliche Fall:

 

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Geschrieben von: Ibykus   

Kindesentziehung, § 235 StGB,


wird schon mal schnell und voreilig dem Vater unterstellt, der sich nicht minutiös an Umgangszeiten hält, erst recht, wenn Umgang eigenmächtigt verlängert wird.

Dabei spielen die Motive keine Rolle.

Und insoweit auch nicht das Kindeswohl oder die Berücksichtigung seiner Interessen.

Jedenfalls nicht im Normalfall.


In Rechtfertigungsangelegeneheiten (Nothilfe) würde es trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands natürlich zu keiner Verurteilung kommen.

Die Situation, in der man als umgangsberechtigter Vater Kindesentziehung vorgehalten bekommt, ist schnell erlebt.

Denn jene, die sich als Wächter zum Schutz des mütterlichen Sorgerechts berufen fühlen, schiessen oft voreilig mit Paragrafen des Strafrechts, von denen sie meistens nicht viel mehr wissen, als die Tatsache, dass es sie gibt, aus der Hüfte.

"Jene" meint Pädagogen oder sonstige Erzieher, Jugendamtsmitarbeiter, aber auch -was besonders verwundert, Rechtsanwälte, die sich dem Familienrecht "verschrieben" haben, und von denen man weiss, dass sie schon zu Studienzeiten keinen intellektuellen Zugang zum öffentlichen Recht, also Staats. u. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht oder Strafrecht hatten.

Erwähnenswert ist noch der Hinweis, dass es sich bei dieser oben genannten SchutzTruppe insbesondere um die weiblichen Vertreter dieser Spezies handelt, was vielleicht auch etwas mit Vernunft zu tun haben mag!

Hier zwei in eigenen Angelegenheiten erlebte Beispiele.

Anschließend die tatbestandmäßigen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 235 StGB (Kindesentziehung).



1. Beispiel

Der umgangsberechtigte Trennungsvater läßt während stationär krankheitsbedingter Abwesenheit der alleinsorgeberechtigten Mutter das gemeinsame Kind über ein Wochenende außerhalb der gerichtlich geregelten Umgangszeit bei sich übernachten.

Das geschieht aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des weiland siebenjährigen Mädchens, das mich weinend und flehentlich darum gebeten hatte.

Und es wurde mit der sehr verständigen Mutter eines gleichaltrigen Mädchens, bei dem meine Tochter während der Abwesenheit ihrer Mutter untergebracht war, abgesprochen.

Diese Frau hatte meine Tochter zu Verwandten gebracht, bei der ein Kindergeburtstag stattfand.
Von dieser mir bestens bekannten Familie wollte ich mein Kind nach telefonischer Ankündigung abholen.

Nachdem die Mutter meines Kindes davon Kenntnis erhalten hatte, informierte sie unverzüglich ihre Rechtsanwältin, eine Fachanwältin für Familienrecht aus Osnabrück und die vom Kreisjugendamt Steinfurt eingeschaltete "Diakonie im Kirchenkreis Tecklenburg", deren Mitarbeiterin, eine diplomierte Pädagogin, mir folgende Nachricht auf meinen Anrufbeantworter hinterließ:

Guten Tag Herr E.,
hier ist Frau F., Diakonisches Werk Tecklenburg, Beratung bei Trennung und Scheidung.
Frau P. [Mutter meines Kindes] hat mich angerufen äh aus dem Krankenhaus und mir mitgeteilt, daß sie ihre Tochter dieses Wochenende zu sich holen wollen, womit sie überhaupt nicht einverstanden ist.

Es ist nicht ihr Besuchswochenende!

Somit haben sie überhaupt gar kein Recht, ihre Tochter abzuholen, wenn ihre Frau [Satzabbruch] wenn die Mutter des Kindes was dagegen hat.

Ähm, sie hat den, äh, Krankenhausaufenthalt, äh, ja nicht sich freiwillig ausgesucht.
Und sie hat dafür gesorgt, daß ihr Kind gut untergebracht wird und das ist ganz alleine ihre Kompetenz, da sie das alleinige Sorgerecht hat.
Das heißt, also gegen den Willen der Mutter dürfen sie ihre Tochter nicht abholen und ihr ihre Besuchskontakte werden ja durch den Krankenhausaufenthalt in keinster Weise beschnitten.

Ich denke, wenn sie ihre Tochter abholen gegen den Willen der Mutter ist das rechtswidrig und äh erfüllt  eventuell den Tatbestand der Entführung [gemint ist wohl: Kindesentziehung].

Ich denke, sie sollten sich daran halten und das respektieren, was die Mutter gemacht hat.
Ich kann sie nur einfach darum bitten das zu tun, weil ansonsten gibt es wieder nur weitere Probleme, die sicher nicht im Sinne ihrer Tochter sind.
Alles klar.
Danke.
Tschüss.


Von der Rechtsanwältin erhielt ich am gleichen Tage noch ein Telefax nachfolgenden Inhaltes:

  • man hätte mich aufzufordern, es zu unterlassen, telefonische Kontakte mit Frau Isabella (...) aufzunehmen, um dort telefonischen Kontakt mit meiner Tochter herzustellen, um meine Tochter zu fragen, ob sie am 12.01.2008 mit mir den Tag verbringen wolle ....
  • die Versorgung meiner Tochter sei sichergestellt
  • ich müsse mich an die Besuchskontakte halten
  • ich müsse es vermeiden, meine Tochter noch weiter zu verunsichern


An dieser Stelle noch einmal klarstellungshalber und um "Mißverständnisse" vorzubeugen:

Ich hatte KEINEN Banküberfall angekündigt!
Auch KEINEN "Bombenalarm"!
Ich hatte niemanden vergewaltigt, skalpiert oder sonstwie an seiner Gesundheit beschädigt !

Das Verhalten der Mutter meines Kindes und das ihrer "Helferindustrie" hatte ausschließlich seine
Begründung in meiner Ankündigung, mein Kind, das mich sehr verzweifelt darum angefleht hatte,
bei mir übernachten lassen zu wollen, wenn seine Mutter noch im Krankenhaus verbleiben müsse.

Mehr nicht!

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Geschrieben von: Ibykus   

Strafrechtliche Umgangsprobleme

 

Parentalisierende Mütter, oder solche, die den Umgang sabotieren, boykottieren oder sonstwie einzuschränken versuchen, lassen keine Möglichkeit ungenutzt, dem Vater das Kind vorzuenthalten.

 

Selbst bei bestehendem Umgangsrecht sind der Ideenvielfalt ihres kranken, wenigstens aber krankhaften Strebens keine Grenzen gesetzt.

Dritten (Schule, Kindergarten etc.), bei denen sich das Kind in Abwesenheit der Mutter aufhält, wird oftmals aufgegeben, das Kind keine Minute vor festgelegtem Umgangszeitpunkt zu übergeben.

Was passiert, wenn diese "Dritten" sich an die mütterlichen Anweisungen gebunden fühlen und das Kind vor den Augen des Vaters festhalten um es nicht zu frühzeitig dem Vater zu übergeben?

Eine unrealistische Situation?

Keineswegs!

Diese Situation ist mir schon von vielen Vätern so, oder ähnlich, beschrieben und geschildert worden.

Existiert ein gerichtlicher Umgangsbeschluss, dann bindet dieser Beschluss lediglich die Parteien: Mutter und Vater.

Dieser Beschluss geht Dritten nichts an.

Er ist unter Ausschluss der Öffentlichkeit zustande gekommen und jede Partei hat einen Anspruch darauf, daß er "nichtöffentlich" bleibt!

 

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