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Urteile aus dem Familien- und Sozialrecht
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Geschrieben von: Christian Waschke   


Kein Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes
 

Nürnberg (dpa/tmn) - Wenn ein Kind ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen den Umgang mit einem Elternteil verweigert, können die Treffen befristet ausgesetzt werden.
gerichtZu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Az: 10 UF 790/08), wie die Familienanwälte des Deutschen Anwaltsvereins in Berlin mitteilen. Im verhandelten Fall lebten die Kinder nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter, die in eine andere Stadt gezogen war. Das Sorgerecht war den Eltern grösstenteils entzogen und vom Jugendamt übernommen worden. Die 1997 geborene Tochter lehnte den Kontakt mit dem Vater beharrlich und dauerhaft ab. Trotzdem hatte das Familiengericht entschieden, dem Vater an vier Tagen im Jahr einen begleiteten Umgang mit ihr zuzubilligen. Dadurch sollte eine Annäherung zwischen Vater und Kind ermöglicht werden.

Der Vater forderte nun einen sehr viel häufigeren Umgang. Es gebe bereits Anzeichen der Entfremdung zwischen ihm und der Tochter. Die Richter schlossen sich jedoch der psychologischen Sachverständigen an, die für einen Ausschluss des Umgangs für zunächst eineinhalb Jahren plädierte. Zwar habe auch der nicht betreuende Elternteil einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Allerdings könne davon abgewichen werden, wenn es das Kindswohl erfordere, befand das OLG.

Nach Ansicht der Richter hatte das Mädchen die geistige Reife für eine eigenverantwortliche Entscheidung. Es sei von einer klaren, eigenständigen Willensäusserung auszugehen. Ausserdem sei die Ablehnung des Mädchens angesichts des als aggressiv empfundenen Verhaltens des Vaters verständlich. Ein erzwungener Umgang mit ihm würde die psychische Entwicklung des Mädchens erheblich belasten und sei mit seinem Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar, so das Gericht.

Hier der vollständige Beschluss!

Link: Sueddeutsche ZeitungGeneral Anzeiger BonnNaumburger Tageblatt

Anmerkung der Redaktion: 

Noch kurz vor dem Umzug der Mutter wurde ein Gutachten vom AG Mettmann eingeholt, in dem die vorherige Forensische Sachverständige “Freya von Romatowski Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP / DGPs” zu folgendem Ergebnis kam.

Laura und Herr Waschke hätten viel Freunde am Umgang miteinander gezeigt. Es sei eine enge, emotional positive Beziehung zwischen Laura und Herrn Waschke festgestellt worden. Er habe ihr aber Grenzen gesetzt, wenn das notwendig gewesen sei. Insbesondere zu Herrn Waschke zeigt Laura wiederholt körperliche Kontaktaufnahme und Umarmungen. Ferner erscheint “dies war im Rahmen der zeitlich eng umgrenzten Verhaltensbeobachtungen zu erkennen sie im Haushalt des Herrn Waschke entspannter und kindlicher. Herr Waschke zeigt ebenfalls die Motivation, das Kind Laura Waschke zumindest hälftig in seinem Haushalt zu erziehen. Sein Wunsch, die Erziehung und Versorgung des Kindes Laura auszuüben, wird ebenfalls von einer starken Zuneigung zu dem Kind und den von ihm wahrgenommenen Bedürfnissen des Kindes getragen.

Schliesslich muss für das Wohl Lauras auch der Umgang mit Herrn Waschke sichergestellt werden, falls Frau K. nach Bayern umziehen möchte. Eine Unterbrechung des Umgangs oder deutlich Verringerung des Umgangs (bisher zwei komplette Tage in der Woche und jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule bis Montag zur Schule)würde das Kindeswohl Lauras beeinträchtigen. Ferner wird empfohlen, die Nachholung ausgefallener Umgangskontakte zu regeln, z. B. dass der ausgefallene Umgang jeweils am darauffolgenden Wochenende nachgeholt wird.

Leider folgte weder das AG Mettmann, AG Cham noch OLG Nürnberg dem (5000 €) Gutachten, sondern liessen es zu das das Kind vom Mutter und Stiefvater weiterhin misshandelt wird. (Gehirnwäsche = PAS ) Die gleichen Misshandlungen wurde mit dem Sohn des Klägers schon Jahre vorher betrieben, so das auch dieser Umgänge mit seinem Vater ablehnt. Dieses wird aber von den Gerichten und Jugendämtern völlig aussen vor gelassen und sogar bestritten. Damit haben sich die zuständigen Jugendämter und Gerichte zu Mittätern und Komplizen des Kindesentzug und Kindesmisshandlung gemacht.

Der ganze Fall auf: www.waschke.ws

 

 

 

 
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Geschrieben von: Ibykus   

Kindesunterhalt: Grenzen der Arbeitspflicht

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, die die Leistungsfähigkeit begründen sollen, hat neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt erzielbar sind, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners abhängt. Bei dem Überangebot an Arbeitssuchenden, das für geringfügige Beschäftigungen zur Verfügung steht, spricht die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür, dass solche Stellen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft schon für acht Stunden eingesetzt haben, vergeben werden.

LINK: OLG Brandenburg, 13 WF 128/08, vom 14.01.2009


Anmerkung:
Der Beschluss aufgrund eines Beschwerdeverfahrahrens einer unterhaltspflichtigen Mutter, ist natürlich insbesondere auch für Väter von großer Bedeutung.
In seinen Gründen wird auf die in Bezug auf die Zulässigkeit fiktiver Unterhaltsfestsetzung ergangene Rechtsprechung des BVerfG hingewiesen, die immer wieder von den untergeordneten Gerichten ignoriert wird.
Danach genügt es nicht, dem Unterhaltspflichtigen aufgrund seiner unterlassenen Erwerbsbemühungen vorzuhalten, er könne unter Ausnutzung seiner Arbeitskraft bspw. im Nebenberufssektor weitere Einkommen erzielen. Das muss auch objektiv die Arbeitsmarktlage ermöglichen, was zu prüfen und zu berücksichtigen Aufgabe des Gerichtes ist!

 
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Geschrieben von: Laternenmann   

Kind darf nicht wie Stiefvater heißen


Leitsatz:

Ein Kind hat zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt mehr, lebt bei der Mutter und seinem Stiefvater - und möchte dessen Namen annehmen. Der Wunsch eines Kindes, den Namen seines Stiefvaters anzunehmen, rechtfertigt keine Namensänderung. Zwar ist nach Meinung der Richter das Wohl des Kindes maßgebend. Es dürfe aber nicht allein aus der aktuellen familiären Situation des Kindes, sondern müsse langfristig beurteilt werden.

OLG Koblenz, 9 UF 116/08, v. 11.06.2008

Das Oberlandesgericht Koblenz gab mit seinem Beschluss der Beschwerde eines Vaters gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Trier statt. Der Mann hatte sich dagegen gewandt, dass das Amtsgericht seinem leiblichen Kind den Namen seines Stiefvaters gegeben hatte. Das Kind lebt in der neuen Familie seiner Mutter und hat derzeit zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt.

Anders als das Amtsgericht sah das OLG darin noch keinen ausreichenden Grund dafür, dass die Namensänderung auch tatsächlich dem Wohl des Kindes entspreche. Die Kontinuität der Namensführung sei ein Aspekt, der weit über das Kindesalter hinaus reiche. So sei es nicht ausgeschlossen, dass der leibliche Vater und das Kind in späteren Jahren wieder Kontakt zueinander aufnehmen würden.

Kommentar von Laternenmann:


Eine weise und vor allem menschliche Entscheidung des OLG Koblenz. Sollten die Amtsgerichte in Deutschland diesem Urteil in der Praxis tatsächlich folgen, würde hiermit zumindest einer von vielen Möglichkeiten, den Vater restlos aus dem Leben des Kindes auszuradieren,  ein Riegel vorgeschoben.

Laternenmann
 
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Kinderbetreuung und Unterhaltsberechtigung des betreuenden Elternteils


Nach diesem neuen Urteil aus Berlin kann der Mutter eines acht Jahre alten Kindes nicht zugemutet werden, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.


Leitsatz:

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Quelle: http://www.ra-kotz.de/kinderbetreuung_unterhalt.htm


 

Kommentar von McMurphy:

Nach wie vor ist die Rechtssprechung total unterschiedlich - Väter sollten sich nicht beirren lassen und durch die Instanzen gehen, bis sich weitere Grundsatzurteile gebildet haben.

 

 

 

 


 

 



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